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Festlegung als Radonvorsorgegebiet
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Baden-Württemberg zur Festlegung von Gebieten nach § 121 Strahlenschutz-gesetz in Baden-Württemberg (Radonvorsorgegebiete)


Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (Umweltministerium) trifft auf der Grundlage von § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S.1966), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) in Verbindung mit § 153 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2020 (BGBl. I S. 2502) folgende

Entscheidung

1. Festlegung der Radonvorsorgegebiete

Das Umweltministerium legt die Gemeindegebiete der nachfolgend aufgeführten Gemeinden im Regierungsbezirk Freiburg als Gebiete fest, für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124 oder § 126 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet (in dieser Allgemeinverfügung "Radonvorsorgegebiete" genannt).

im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald:
Bollschweil, Horben, Münstertal, Oberried, Schluchsee

im Landkreis Lörrach:
Aitern, Böllen, Fröhnd, Häg-Ehrsberg, Kleines Wiesental, Schönau im Schwarzwald,
Schönenberg, Todtnau, Tunau, Utzenfeld, Wembach, Wieden, Zell im Wiesental

im Landkreis Ortenau:
Gutach (Schwarzwaldbahn)

im Landkreis Rottweil:
Lauterbach, Schiltach

im Landkreis Schwarzwald-Baar:
Schonach

im Landkreis Waldshut:
Dachsberg, Häusern, Herrischried, Ibach, Rickenbach, Sankt Blasien, Todtmoos

2. Gesetzliche Pflichten infolge der Gebietsfestlegung

Aus der Festlegung der Gebiete als Radonvorsorgegebiete ergeben sich zusätzliche gesetzliche Pflichten zum Schutz vor dem radioaktiven Edelgas Radon bei der Errichtung von Gebäuden und für Arbeitsplätze in solchen Gebieten. Um welche Pflichten es sich handelt, ist in Abschnitt 3 der Gründe der Allgemeinverfügung im Einzelnen beschrieben.

3. Vorbehalt des Widerrufs

Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise widerrufen werden.

4. Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am 15. Juni 2021 in Kraft.

5. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Gründe (Auszug)

[...]

3. Gesetzliche Pflichten infolge der Gebietsfestlegung

Aus der Festlegung der Gebiete als Radonvorsorgegebiete ergeben sich zusätzliche gesetzliche Pflichten zum Schutz vor dem radioaktiven Edelgas Radon bei der Errichtung von Gebäuden und für Arbeitsplätze in solchen Gebieten.

· Errichtung von Gebäuden:
Bei jedem Neubau mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen in einem Radonvorsorgegebiet sind neben der allgemeingültigen Pflicht, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz einzuhalten (§ 123 des Strahlenschutzgesetzes), mindestens eine der in § 154 Nummer 1 bis 5 der Strahlenschutzverordnung angegebenen Maßnahmen durchzuführen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren.

· Arbeitsplätze:
Wer für einen Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes in einem Radonvorsorgegebiet im Sinne des § 127 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes verantwortlich ist, hat Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen. Die für die Ermittlung der Radon-222-Aktivitätskonzentration notwendigen Messgeräte sind nach § 155 der Strahlenschutzverordnung bei einer vom Bundesamt für Strahlenschutz hierfür anerkannten Stelle anzufordern und nach deren Vorgaben einzusetzen. Die Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration sind abgesehen von der Ausnahme in § 155 Absatz 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung über eine Gesamtdauer von 12 Monaten durchzuführen und müssen nach § 127 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes innerhalb von 18 Monaten nach Bekanntgabe der Radonvorsorgegebiete und Aufnahme der beruflichen Betätigung an dem Arbeitsplatz erfolgt, das heißt abgeschlossen sein. Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat die betroffenen Arbeitskräfte, den Betriebsrat oder den Personalrat sowie im Sinne des § 127 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes betroffene Dritte unverzüglich über die Ergebnisse der Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration zu unterrichten (§ 127 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes). Überschreitet die gemessene Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an einem Arbeitsplatz den Referenzwert nach § 126 des Strahlenschutzgesetzes, folgen weitere Pflichten nach den §§ 128 bis 132 des Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit den §§ 156 bis 158 der Strahlenschutzverordnung.

[...]

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben werden.

Stuttgart, 12. Mai 2021
Az.: 36-4683.10

gez. Niehaus

Hinweis

Diese Allgemeinverfügung einschließlich ihrer vollständigen Begründung kann auf der Internetseite des Umweltministeriums eingesehen werden. Dort steht auch das Informationsblatt des Umweltministeriums "Erstmessung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen in Radonvorsorgegebieten" zur Verfügung.

Eine Liste mit den anerkannten Stellen für Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz veröffentlicht.

Weitere Informationen erhalten Sie bei:

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

LUBW Landesanstalt für Umwelt Radonberatungsstelle Baden-Württemberg

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