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Bewohnerparkausweis beantragen

Vor allem in größeren Städten ist in manchen Wohngebieten das Parken nur mit dem Bewohnerparkausweis erlaubt. Die Parkerlaubnis kann entweder nur zu bestimmten Zeiten oder rund um die Uhr gelten. Der Bewohnerparkausweis garantiert keinen festen Stellplatz.

Durch dieses System werden die Bewohnerinnen und Bewohner bei der Vergabe von Parkplätzen gegenüber anderen Autofahrerinnen und Autofahrern bevorrechtigt.

Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Voraussetzungen

  • Sie sind im Bewohnerparkgebiet meldebehördlich registriert und Sie wohnen dort auch tatsächlich.
  • Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen oder
  • Sie nutzen das Fahrzeug dauerhaft.
    Wenn das Fahrzeug auf einen anderen Halter zugelassen ist, benötigen Sie eine Bestätigung des Halters oder der Halterin, dass Ihnen das Fahrzeug dauerhaft zur Nutzung überlassen wurde.

Hinweis: Die Gemeinden können die Erteilung des Ausweises von weiteren Voraussetzungen abhängig machen (zum Beispiel Hauptwohnsitz, fehlende Garage). Sie sollten sich daher bei der zuständigen Stelle über die Voraussetzungen informieren.

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes

Gemeinde Horben
Aufgabengebiet: Keine spezielle Ausprägung
Hausanschrift
Dorfstraße 2
79289 Horben
Lieferanschrift
Dorfstraße 2
79289 Horben
> Gemeinde Horben

Verfahrensablauf

In vielen Städten und Gemeinden können Sie den Bewohnerparkausweis schriftlich oder elektronisch beantragen. In diesen Fällen erhalten Sie den Parkausweis mit der Post. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Unterlagen Sie zur Beantragung vorlegen müssen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Führerschein
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • wenn eine andere Person den Antrag stellt: Bestätigung des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin

Kosten

Je nach Gebührenordnung werden unterschiedliche Gebühren erhoben.

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • § 45 Absatz 1b Nummer 2a (StVO) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Jeweilige örtliche Gebührenordnung (soweit vorhanden), ansonsten Gebühren-Nummer 265 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Freigabevermerk

09.04.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Lebenslagen

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