Adressbuch - Eintrag sperren lassen
Viele Gemeinden geben Einwohnerbücher oder ähnliche Nachschlagewerke heraus. Darin erscheinen Informationen wie Ihr Name, ein Doktorgrad und Ihre Anschrift. Sie können der Veröffentlichung Ihrer Daten widersprechen. Ihren Widerspruch brauchen Sie nicht begründen.
Die Meldebehörde muss Sie schon bei der Anmeldung auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Außerdem informiert die Behörde Sie über Ihr Widerspruchsrecht einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung.
Voraussetzungen
Eintrag in einem Adressbuch
Zuständige Stelle
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes beziehungsweise
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
Aufgabengebiet: Keine spezielle Ausprägung
Hausanschrift
Dorfstraße 2
79289 Horben
Lieferanschrift
Dorfstraße 2
79289 Horben
> Gemeinde Horben
Verfahrensablauf
Sie müssen der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen. Der Widerspruch ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können ihn daher schriftlich, elektronisch, mündlich oder zu Protokoll einlegen. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde liegt ein Formular zum Download bereit.
Erforderliche Unterlagen
Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.01.2021 freigegeben.
Lebenslagen
Patrozinium, Kath. Pfarrgemeinde Horben
Vortrag: Welsche isch denn wohl de ächti Öpfel? Spannende Erkenntnisse aus dem Öpfelgärtli
Workshop: „Nutztiere schützen – Welche Herdenschutzmaßnahmen sind auf meinen Flächen geeignet?“
Schulstürmung, Haibraingeister Horben
Schmutzige Dunschtig, Haibraingeister Horben Narrenbaumstellen u. Abendveranstaltung
Fasnetabend, Musikverein Horben
Workshop: „Praxis Klauenpflege“
Vortrag: „Möglichkeiten der neuen Landschaftspflegerichtlinien“