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Pflegeversicherung

Alle in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten sind auch pflegeversichert. Daneben sind bestimmte sozial schutzbedürftige Personen auch ohne gesetzliche Krankenversicherung pflegeversichert.

Die Pflegeversicherung wird im Wesentlichen durch je hälftige Beiträge der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Der Beitrag liegt seit dem 01.01.2025 bei 3,60 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Als kinderloses Mitglied, das das 23. Lebensjahr vollendet hat, müssen Sie einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,60 Prozent der beitragspflichtigen Bruttoeinkünfte zahlen.

Seit 01.01.2025 verringert sich der Beitrag zur Pflegeversicherung von Eltern in der aktiven Kindererziehungszeit:

  • Mitglieder ohne Kinder - 4,20 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,40 %)
  • Mitglieder mit 1 Kind – 3,60 % (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,80 %)
  • Mitglieder mit 2 Kindern – 3,35 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,55 %)
  • Mitglieder mit 3 Kindern – 3,10 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,3 %)
  • Mitglieder mit 4 Kindern – 2,85 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,05 %)
  • Mitglieder mit 5 und mehr Kindern – 2,60 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,8 %)

Die Pflegeversicherung gibt Pflegebedürftigen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden. Sie können wählen, ob sie Hilfe durch professionelle Pflegende in Anspruch nehmen oder das Geld direkt beziehen wollen, um so beispielsweise pflegenden Angehörigen eine finanzielle Anerkennung zu geben.

Grundsätzlich stehen verschiedene Formen beziehungsweise Einrichtungen der Pflege und Betreuung zur Verfügung. Diese reichen von ambulanten Pflegediensten und Einzelfachkräften über neue Wohnformen, wie Pflege-Wohngemeinschaften oder Angebote der Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, bis hin zu vollstationären Pflegeeinrichtungen.

Abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit erhalten Sie Leistungen bis zu einem bestimmten Betrag.

Bei Fragen "Rund um das Thema Pflege" können Sie sich an die in allen baden-württembergischen Stadt- und Landkreisen errichteten Pflegestützpunkte oder an Ihre zuständige Pflegekasse wenden.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

02.06.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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