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Leistungen bei stationärer Pflege
Die Pflegekasse beteiligt sich an den Pflegekosten in Form von Pauschalbeträgen. Zu den Pflegekosten gehören auch
- die Betreuungskosten und
- die Kosten für Leistungen der medizinischen Behandlung im Rahmen der Pflege.
Sie erhalten als Pauschalbeträge je Kalendermonat:
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2: EUR 770,00
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3: EUR 1.262
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4: EUR 1.775
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5: EUR 2.005
Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 ein Pflegeheim, erhalten sie von der Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss in Höhe von EUR 125,00.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten je nach Dauer der Inanspruchnahme von Leistungen einen Leistungszuschlag des zu zahlenden Eigenanteils an pflegebedingten Aufwendungen.
Diese Zuschläge sind abhängig von der Dauer der Leistungsinanspruchnahme:
- bis einschließlich zwölf Monaten: 15 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils
- zwölf bis 24 Monate: 30 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils
- 24 bis 36 Monate: 50 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils
- Mehr als 36 Monate: 75 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils
Rechtsgrundlage
- § 43 Soziale Pflegeversicherung
Freigabevermerk
12.08.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg
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