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Mutterschutz
Frauen, die schwanger sind oder stillen brauchen im Berufsleben und in der Ausbildung besonderen Schutz. Das Mutterschutzgesetz regelt den Schutz vor
- Kündigung bis vier Monate nach der Entbindung bzw. nach einer Fehlgeburt bis nach der zwölften Schwangerschaftswoche,
- finanziellen Einbußen und
- Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz.
Es gilt für
- Frauen, die in der Bundesrepublik Deutschland ein Arbeitsverhältnis, ein Probearbeitsverhältnis oder einen Minijob haben oder einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen,
- Haushaltsgehilfinnen, Familienhelferinnen oder Heimarbeiterinnen
- Frauen, die sich in der Ausbildung befinden,
- Schülerinnen, Studentinnen soweit die Schule bzw. Hochschule die Teilnahme an Veranstaltungen bzw. Praktika verpflichtend vorgibt
- Schülerinnen, Studentinnen, die im Rahmen der Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten,
- Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
- Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind,
- Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind,
- Entwicklungshelferinnen und Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft.
Es gilt nicht für Hausfrauen und Selbständige.
Für Beamtinnen und Richterinnen gelten vergleichbare Regelungen.
Rechtsgrundlage
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- § 26 Berufsbildungsgesetzes (BBiG) (Andere Vertragsverhältnisse)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 30.10.2020 freigegeben.
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