Überwachungsbedürftiges Gewerbe
Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland Gewerbefreiheit. Dennoch gibt es Ausnahmen von dieser Regel.
Während erlaubnispflichtige Gewerbe ausschließlich mit einer entsprechenden Erlaubnis ausgeübt werden dürfen, gibt es Tätigkeiten, für die zwar keine Erlaubnis erforderlich ist, die aber einer besonderen Überwachung unterliegen.
Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die nur von besonders zuverlässigen Personen ausgeführt werden sollten (zum Beispiel der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen oder Schlüsseldienste, das Betreiben von Auskunfteien und Detekteien).
Die Ausübung solcher Gewerbe ist nur Personen erlaubt, die ihre Zuverlässigkeit nachweisen können. Die Überwachung erfolgt durch die zuständige Gemeinde-/ Stadtverwaltung.
Rechtsgrundlage
Gewerbeordnung (GewO)
- § 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe
Freigabevermerk
08.04.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Leistungen
Lebenslagen
Weihnachtsmarkt
Weihnachtskonzert
Gemeinderatssitzung
Neujahrsempfang
Gemeinderatssitzung
Gemeinderatssitzung
Gemeinderatssitzung
Gemeinderatssitzung