Mitgliedsbeiträge
Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke können Sie als Sonderausgaben geltend machen. Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich wie Spenden steuerbegünstigt. Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine, die in erster Linie dem Hobby dienen oder die Heimatpflege fördern (z.B. für Sport oder kulturelle Betätigungen) sind nicht abziehbar.
Ausgenommen sind somit zum Beispiel Mitgliedsbeiträge für Vereine, die folgendes fördern:
- den Sport
- kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z.B. Musik- und Gesangsvereine),
- die Heimatpflege und Heimatkunde oder
- die Tier- und Pflanzenzucht, die Kleingärtnerei, das traditionelles Brauchtum (einschließlich Fasching und Karneval), die Soldaten- und Reservistenbetreuung, den Amateurfunken, den Modellflug, den Hundesport
Aufnahmegebühren und sogenannte Eintrittsspenden sind nicht als Sonderausgaben abziehbar.
Mitgliedsumlagen werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt.
Für nicht abzugsfähige Mitgliedsbeiträge darf keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.
Vertiefende Informationen
Steuertipps für gemeinnützige Vereine (PDF)
Rechtsgrundlage
- § 10b Abs. 1 Satz 1, 2 und 8 Einkommensteuergesetz (EStG)(Steuerbegünstigte Zwecke)
- § 52 Abgabenordnung (AO)(Gemeinnützige Zwecke)
Freigabevermerk
Stand: 22.09.2025
Verantwortlich: Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe
Lebenslagen
Kulinarische Genusstour -Horben-Dorf-Katzental18.09.2026
Einschulungsfeier Grundschule Horben26.09.2026 - 27.09.2026
Oktoberfest Musikverein Horben09.10.2026 - 11.10.2026
Bezirkseinzelmeisterschaft Schachclub Horben23.10.2026 - 25.10.2026
Ausweichtermin Bezirkseinzelmeisterschaft01.11.2026
Allerheiligen mit anschließendem Gräberbesuch und Gedenkfeier zum Volkstrauertag11.11.2026
St. Martin13.11.2026
Hauptversammlung Freiwillige Feuerwehr Horben

