Lebenslagen > Umwelt > Strahlenschutz > Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder des Umgangs mit radioaktiven Stoffen
Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder des Umgangs mit radioaktiven Stoffen
Der Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers muss je nach Fall angezeigt oder die Genehmigung für den Betrieb beantragt werden. Auch der Umgang mit radioaktiven Stoffen bedarf unter bestimmten Voraussetzungen einer Genehmigung.
Wird später der angezeigte oder genehmigte Betrieb oder der genehmigte Umgang mit radioaktiven Stoffen beendet, dann ist dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich mitzuteilen. Es kann verschiedene Gründe für die Beendigung des Betriebs oder des Umgangs geben, wie zum Beispiel der Verkauf oder die Entsorgung einer Röntgeneinrichtung.
Vertiefende Informationen
- Informationen zur Überwachung im Bereich Strahlenschutz in Industrie und Medizin auf der Internetseite des Umweltministeriums
- Informationen zum Strahlenschutz
- Strahlenschutz - Informationen der Regierungspräsidien
- Formulare, Merkblätter und Adressen
- Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung mitteilen
Rechtsgrundlage
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):
- § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
Freigabevermerk
13.11.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg
Leistungen
Lebenslagen
- Umwelt
Termine in Horben
24.05.2025
10. Fest der Musik: Benefizkonzert für den Spielplatz in Horben
10. Fest der Musik: Benefizkonzert für den Spielplatz in Horben
24.05.2025 - 25.05.2025
Tauziehfest
Tauziehfest
08.06.2025
Feuerwehrfest Wanderhock
Feuerwehrfest Wanderhock
19.06.2025
Fronleichnam
Fronleichnam
24.06.2025
Gemeinderatssitzung
Gemeinderatssitzung
28.06.2025 - 29.06.2025
Verbandsrunde Schachclub Horben
Verbandsrunde Schachclub Horben
05.07.2025
Sonnwendfeier Skiclub Horben
Sonnwendfeier Skiclub Horben
06.07.2025
Ökumenischer Gottesdienst
Ökumenischer Gottesdienst