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Gewinnermittlung und Buchführungspflicht

Gewinneinkünfte können auf zwei Arten ermittelt werden:

  • Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder
  • Einnahmenüberschussrechnung

Gewinneinkünfte sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft.

Durch Betriebsvermögensvergleich müssen Sie Ihren Gewinn ermitteln, wenn Sie buchführungspflichtig sind. Dies sind:

  • Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch und
  • andere Gewerbetreibende, wenn einer der folgenden Beträge überschritten wird:
    • Jahresumsatz: 800.000 Euro oder
    • Jahresgewinn: 80.000 Euro

Wenn Sie nicht zur Buchführung verpflichtet sind, können Sie Ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln.
Der Einkommensteuererklärung müssen Sie eine Einnahmenüberschussrechnung auf dem Formular "Anlage EÜR" beifügen.

Hinweis: Sie müssen die Steuererklärung elektronisch abgeben, wenn Sie Gewinneinkünfte erzielen oder an diesen beteiligt sind. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für die Anlage EÜR oder die Bilanz, sondern auch für die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Abgabenordnung (AO)

  • § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
  • § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

Freigabevermerk

14.05.2025 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

Leistungen

Lebenslagen

Termine in Horben
28.12.2025
Winter-Fackelwanderung
06.01.2026
Sternsinger Aktion
11.01.2026
Verbandsrunde Schachclub Horben
16.01.2026
Schach Grundschulmeisterschaft
20.01.2026
Gemeinderatssitzung
23.01.2026
Einwohnerversammlung und Neujahrsempfang
08.02.2026
Patrozinium, Kath. Pfarrgemeinde Horben
12.02.2026
Schmutziger Dunschtig, Rathausstürmung Haibraingeister Horben