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Steuerpflichten als Arbeitgeber

Beschäftigen Sie in Ihrem Betrieb Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer, müssen Sie von deren Arbeitslohn Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer einbehalten. Diese Abzüge melden Sie elektronisch beim Finanzamt an und überweisen sie dorthin.

Der Abzug richtet sich nach der Höhe des Arbeitslohns und den persönlichen Besteuerungsmerkmalen der beschäftigten Person, die in der elektronischen Datenbank der Finanzverwaltung als Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert sind.

Für Teilzeitkräfte und Aushilfen gelten Besonderheiten.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Einkommensteuergesetz (EStG):

  • § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

Freigabevermerk

29.11.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums

Leistungen

Lebenslagen

Termine in Horben
05.06.2025
Picknickkonzert Musikverein Harmonie
08.06.2025
Feuerwehrfest Wanderhock
19.06.2025
Fronleichnam
24.06.2025
Gemeinderatssitzung
28.06.2025 - 29.06.2025
Verbandsrunde Schachclub Horben
30.06.2025
Sommerkonzerte 2025
03.07.2025
Sommerkonzerte 2025
05.07.2025
Sommerkonzerte 2025