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Steuerpflichten als Arbeitgeber
Beschäftigen Sie in Ihrem Betrieb Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer, müssen Sie von deren Arbeitslohn Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer einbehalten. Diese Abzüge melden Sie elektronisch beim Finanzamt an und überweisen sie dorthin.
Der Abzug richtet sich nach der Höhe des Arbeitslohns und den persönlichen Besteuerungsmerkmalen der beschäftigten Person, die in der elektronischen Datenbank der Finanzverwaltung als Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert sind.
Für Teilzeitkräfte und Aushilfen gelten Besonderheiten.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
30.10.2023 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums
Lebenslagen
- Unternehmen führen
- Auslandsgeschäft
- Betrieblicher Arbeits- und Umweltschutz
- Betrieblicher Datenschutz
- Förderungen für bestehende Unternehmen
- Pflichten nach dem Geldwäschegesetz
- Produktsicherheit, -haftung und -verantwortung
- Register, Rollen und Verzeichnisse
- Statistik- und Berichtspflichten
- Steuern und Abgaben
- Umsatzsteuerliche Rechnungsstellung
Termine in Horben
22.11.2024
Generalversammlung
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07.12.2024
Weihnachtsmarkt
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14.12.2024
Weihnachtskonzert
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17.12.2024
Gemeinderatssitzung
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17.01.2025
Neujahrsempfang
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28.01.2025
Gemeinderatssitzung
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11.03.2025
Gemeinderatssitzung
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08.04.2025
Gemeinderatssitzung
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