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Steuerpflichten als Arbeitgeber

Beschäftigen Sie in Ihrem Betrieb Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer, müssen Sie von deren Arbeitslohn Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer einbehalten. Diese Abzüge melden Sie elektronisch beim Finanzamt an und überweisen sie dorthin.

Der Abzug richtet sich nach der Höhe des Arbeitslohns und den persönlichen Besteuerungsmerkmalen der beschäftigten Person, die in der elektronischen Datenbank der Finanzverwaltung als Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert sind.

Für Teilzeitkräfte und Aushilfen gelten Besonderheiten.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Einkommensteuergesetz (EStG):

  • § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

Freigabevermerk

29.10.2025 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums

Leistungen

Lebenslagen

Termine in Horben
01.11.2025 - 09.11.2025
Herbstkonzerte
02.11.2025
Herbstkonzerte Horben-Merzhausen 2025
08.11.2025
Herbstkonzerte Horben-Merzhausen 2025
09.11.2025
Herbstkonzerte Horben-Merzhausen 2025
11.11.2025
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18.11.2025
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13.12.2025
Weihnachtskonzert Musikverein Harmonie Horben
16.12.2025
Gemeinderatssitzung