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Bestattungsarten

Die Art der Bestattung richtet sich zunächst nach dem Willen der verstorbenen Person, den diese noch zu Lebzeiten schriftlich, beispielsweise in einem Testament, oder mündlich geäußert hat.

Ist ein Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen die Angehörigen die Art der Bestattung. Dabei geht der Wille des Ehegatten beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen die - volljährigen - Kinder, die Eltern, die Großeltern, die - volljährigen - Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person. Sind Angehörige nicht zu ermitteln, wird die Bestattung durch die Gemeinde veranlasst.

In Deutschland besteht Bestattungspflicht. In Baden-Württemberg sind ausschließlich folgende verschiedene Bestattungsarten möglich:

  • Erdbestattung (Die Erdbestattung ist ausschließlich die Bestattung Verstorbener in einem Sarg in einer Grabstätte)
  • Feuerbestattung
  • Seebestattung (auf Hoher See, nicht in Flüssen und Seen)
  • Tuchbestattung (insbesondere für Muslime)
  • Naturbestattung (Waldbestattung, Baumbestattung)

 

Rechtsgrundlage

Bestattungsgesetz (BestattG):

  • § 30 Bestattungspflicht
  • § 31 Bestattungspflichtige
  • § 32 Bestattungsart
  • § 4 Tuchbestattung
  • § 5 Urnenfriedhöfe

Freigabevermerk

22.05.2025 Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

Leistungen

Lebenslagen

Termine in Horben
28.03.2026
Theaterabend Schachclub Horben
29.03.2026
Jugendvorspiel Musikverein Horben
12.04.2026
Erstkommunion in Horben
14.04.2026
Gemeinderatssitzung
21.04.2026
Generalversammlung Musikverein Horben
25.04.2026
Jugendturnier Schachclub Horben
26.04.2026
Ü60-Treffen
01.05.2026
Maiwecken, Musikverein Harmonie Horben