Einkommensteuer
Sie können als Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen. Voraussetzung ist, dass Sie zu Beginn oder im Laufe des Kalenderjahres im Inland wohnen, also unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Es genügt, wenn Sie an mindestens einem Tag im Jahr unbeschränkt steuerpflichtig waren und zusammengelebt haben.
Beantragen Sie eine Zusammenveranlagung, werden Ihre erzielten Einkünfte zusammengefasst und Ihnen gemeinsam zugerechnet. Bei dieser in den meisten Fällen steuerlich günstigen Veranlagungsart wird die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif berechnet. Sind die Einkommen gleich hoch, so bleibt auch die Höhe des steuerlichen Abzugs vor und nach der Heirat beziehungsweise Eintragung der Lebenspartnerschaft die gleiche. Bei unterschiedlich hohem Einkommen kommt es zu einer Steuerentlastung des Paares. Die Steuerentlastung ist umso größer, je weiter die Einkommen auseinander liegen.
Rechtsgrundlage
- §26 Veranlagung von Ehegatten
- § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten
- § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten
- § 32a Einkommensteuertarif
Freigabevermerk
10.02.2026 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg
Lebenslagen
- Der Bund fürs Leben
- Checkliste zur Heirat
- Familie in der Gesellschaft
- Heirat
- Lebenspartnerschaft - Rechtslage bis zum 30.09.2017
- Nach dem Ja-Wort
- Standesamtliche Zeremonie
- Verlobung
- Weiterführende Informationen und Links
Feuerwehrfest Vatertagshock19.05.2026
Gemeinderatssitzung04.06.2026
Fronleichnam13.06.2026
Saisonabschluss Schachclub Horben23.06.2026
Gemeinderatssitzung27.06.2026 - 28.06.2026
Tauziehfest (Ausweichtermin 04.-05.07.2026)11.07.2026
Sommerfest Skiclub Horben 23.07.2026 - 24.07.2026
Abschlussfeier 4. Klasse

