Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland
Im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaften unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Je nach Staat gibt es unterschiedliche Regelungen.
Informieren Sie sich rechtzeitig, welche Papiere Sie im Ausland benötigen. Auskünfte erhalten Sie vor allem bei den deutschen Konsulaten im jeweiligen Land und bei den Auslandsvertretungen dieser Staaten in Deutschland.
Auch zur Namensführung müssen häufig in Deutschland noch Erklärungen abgegeben werden, da in vielen Ländern keine vergleichbaren Wahlmöglichkeiten bestehen.
Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen können ihre im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft in Deutschland im entsprechenden Personenstandsregister beurkunden lassen.
Das Standesamt muss vor der Beurkundung prüfen, ob die Lebenspartnerschaft in Deutschland gültig ist.
Außerdem sollten Sie beachten, dass die Anerkennung von ausländischen Urkunden im Inland erst möglich ist nach einer
- amtlichen Überbeglaubigung (Apostille) durch die ausländischen Behörden oder
- Legalisation durch die jeweilige deutsche Auslandsvertretung.
Rechtsgrundlage
- § 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
Freigabevermerk
04.04.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
Leistungen
Lebenslagen
- Der Bund fürs Leben
- Checkliste zur Heirat
- Familie in der Gesellschaft
- Heirat
- Lebenspartnerschaft - Rechtslage bis zum 30.09.2017
- Nach dem Ja-Wort
- Standesamtliche Zeremonie
- Verlobung
- Weiterführende Informationen und Links
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