Beendigung des Studiums - ausländische Studierende
Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen aus Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz können im Anschluss an ihr Studium eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen.
Bei Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen aus anderen Staaten, die nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums in Deutschland eine ihrem Studienabschluss entsprechende Beschäftigung aufnehmen möchten, wird nach erfolgreicher Beendigung des Studiums die Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines dem Studium angemessenen Arbeitsplatzes bis zu 18 Monate verlängert.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Wird das Studium erfolgreich abgeschlossen, darf die Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck, zum Beispiel zur Ausübung einer Beschäftigung, erteilt oder verlängert werden.
Bei nicht erfolgreichem Abschluss des Studiums (Studienabbruch, Exmatrikulation wegen Nichtbestehen der Prüfungen oder Überschreiten der höchstzulässigen Studienzeit) ist ein Zweckwechsel möglich, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltstitel erfüllt. Ausgenommen hiervon ist jedoch der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung nach § 19c Absatz 1 AufenthG in Verbindung mit einer Regelung der Beschäftigungsverordnung für vorübergehende Beschäftigungen.
Diese Ausführungen gelten auch während eines Studiums.
Auch zur Ableistung eines fachbezogenen Praktikums nach Beendigung des Studiums kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn das Praktikum unter Berücksichtigung der Eigenart des Ausbildungsganges notwendig ist, also einen Teil der Ausbildung darstellt.
Vertiefende Informationen
Weitere Informationen über Regelungen zum Beispiel für ausländische Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen, die sich zu Promotionszwecken oder als Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler in Deutschland aufhalten möchten, bieten
- die Ausländerbehörden und
- die Agenturen für Arbeit.
Rechtsgrundlage
Aufenthaltsgesetz (AufenthG):
- § 16b Studium
- § 20 Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
Freigabevermerk
20.10.2025 Justizministerium Baden-Württemberg
Leistungen
- Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR beantragen
- Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte beantragen
- Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte beantragen
- Wohnsitz abmelden
Lebenslagen
- Studium
- Ausländische Studierende
- Beendigung des Studiums
- Immatrikulation
- Soziale Fragen
- Studienfinanzierung
- Studiengangwechsel, Studienortwechsel und Änderungen während des Studiums
- Studium im Ausland
- Studium in Baden-Württemberg
- Weiterführende Informationen und Links
- Zugang zum Studium
- Zulassung zum Studienplatz
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