Lebenslagen > Bauen und Modernisieren > Abbruch einer baulichen Anlage
Abbruch einer baulichen Anlage
Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.
Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, kommt beim Abbruch ein Kenntnisgabeverfahren in Betracht.
Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
- Anlagen, die nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei erstellt werden dürfen,
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
- sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat ihn am 07.05.2025 freigegeben.
Leistungen
Lebenslagen
- Bauen und Modernisieren
- Abbruch einer baulichen Anlage
- Anschlüsse an Versorgungseinrichtungen
- Baufinanzierung und Förderungen
- Denkmalschutz und Denkmalpflege
- Planung und Vorbereitung des Bauvorhabens
- Umbau - Sanierung - Modernisierung
- Vergabe der Straßennamen und Hausnummern
- Versicherungen während der Bauphase
- Vom Bauantrag bis zum Richtfest
Termine in Horben
16.12.2025
Gemeinderatssitzung
Gemeinderatssitzung
28.12.2025
Winter-Fackelwanderung
Winter-Fackelwanderung
06.01.2026
Sternsinger Aktion
Sternsinger Aktion
11.01.2026
Verbandsrunde Schachclub Horben
Verbandsrunde Schachclub Horben
16.01.2026
Schach Grundschulmeisterschaft
Schach Grundschulmeisterschaft
20.01.2026
Gemeinderatssitzung
Gemeinderatssitzung
23.01.2026
Einwohnerversammlung und Neujahrsempfang
Einwohnerversammlung und Neujahrsempfang
08.02.2026
Patrozinium, Kath. Pfarrgemeinde Horben
Patrozinium, Kath. Pfarrgemeinde Horben

