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Midijob

Liegt Ihr monatliches Bruttogehalt zwischen 603 EUR und 2.000 EUR ("Übergangsbereich"), handelt es sich um einen Midijob. Seit 1. Januar 2023 ist die Obergrenze für Midijobs auf 2.000 EUR gestiegen.

Der Midijob unterscheidet sich von einer üblichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung darin, dass er zwar steuerpflichtig, aber nicht voll sozialversicherungspflichtig ist. Ein Midijobber muss nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen und ist trotzdem umfassend abgesichert in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeber leisten dagegen den vollen Beitragsanteil zur Sozialversicherung.

Zum 1. Oktober 2022 hat sich die Beitragstragung im Midijob geändert. Midijobberinnen und Midijobber profitieren seither davon, dass der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob in einen Midijob geglättet wurde. Dadurch soll der Anreiz für Minijobber und Minijobberinnen erhöht werden, ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden im neuen unteren Übergangsbereich stärker belastet als bisher. Im unteren Übergangsbereich (ab 603 EUR) liegt der Beitragsanteil des Arbeitgebers bei circa 28 Prozent. Dies entspricht den für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträgen in Höhe von 28 Prozent. Bis zur oberen Grenze des Übergangsbereichs wird der Beitragsanteil auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von knapp 20 Prozent abgeschmolzen.

Midijobber werden nicht bei der Minijob-Zentrale angemeldet, sondern bei ihrer jeweiligen Krankenkasse.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

§ 20 SGB IV (Sozialgesetzbuch Viertes Buch) (Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich)

Freigabevermerk

02.03.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

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