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Einzelunternehmen

Eröffnen Sie alleine ein Unternehmen, sind Sie automatisch Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer.

Kleingewerbebetriebe müssen nicht ins Handelsregister eingetragen sein. Es reicht die Anmeldung bei der Gewerbeanmeldestelle der Gemeinde. Sie sind allein verantwortlich und haften unbeschränkt mit Ihrem Vermögen. Rechtlich ist das Einzelunternehmen in §§ 1 - 104 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.

Sie können sich auch ins Handelsregister als "eingetragener Kaufmann (e.K.)" eintragen lassen. Das kann aus Gründen der Außenwirkung sinnvoll sein. Damit gelten Sie als Vollkaufmann und sind zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.

Hinweis: Die doppelte Buchführung ist vorgeschrieben, wenn Sie mehr als 500.000 Euro Umsatz pro Jahr machen oder mehr als 50.000 Euro Gewinn pro Geschäftsjahr vorweisen. Einzelkaufleute mit einem Umsatz von bis zu 500.000 Euro und einem Gewinn von bis zu 50.000 Euro pro Geschäftsjahr sind von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Hier reicht eine einfache Buchführung.

Liegt ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe vor, sind Sie als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen.

Vertiefende Informationen

Gründung eines Einzelunternehmens

Rechtsgrundlage

§ 1 - 104 Handelsgesetzbuch

Freigabevermerk

09.05.2022 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Leistungen

Lebenslagen

Termine in Horben
13.08.2024
Genusstour
10.09.2024
Gemeinderatssitzung
13.09.2024
Einschulungsfeier
27.09.2024 - 29.09.2024
Bezirkseinzelmeisterschaften
08.10.2024
Gemeinderatssitzung
08.10.2024
Generalversammlung
31.10.2024
Halloween mit für die Rom-Minis
01.11.2024
Allerheiligen