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Einzelunternehmen

Eröffnen Sie alleine ein Unternehmen, sind Sie automatisch Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer.

Kleingewerbebetriebe müssen nicht ins Handelsregister eingetragen sein. Es reicht die Anmeldung bei der Gewerbeanmeldestelle der Gemeinde. Sie sind allein verantwortlich und haften unbeschränkt mit Ihrem Vermögen. Rechtlich ist das Einzelunternehmen in §§ 1 - 104 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.

Sie können sich auch ins Handelsregister als "eingetragener Kaufmann (e.K.)" eintragen lassen. Das kann aus Gründen der Außenwirkung sinnvoll sein. Damit gelten Sie als Vollkaufmann und sind zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.

Hinweis: Die doppelte Buchführung ist vorgeschrieben, wenn Sie mehr als 500.000 Euro Umsatz pro Jahr machen oder mehr als 50.000 Euro Gewinn pro Geschäftsjahr vorweisen. Einzelkaufleute mit einem Umsatz von bis zu 500.000 Euro und einem Gewinn von bis zu 50.000 Euro pro Geschäftsjahr sind von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Hier reicht eine einfache Buchführung.

Liegt ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe vor, sind Sie als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen.

Vertiefende Informationen

Gründung eines Einzelunternehmens

Rechtsgrundlage

§ 1 - 104 Handelsgesetzbuch

Freigabevermerk

09.05.2022 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Leistungen

Lebenslagen

Termine in Horben
07.10.2023 - 08.10.2023
Bezirkseinzelmeisterschaften Schachclub Horben
24.10.2023
Hauptversammlung TSV Horben e. V.
01.11.2023
Allerheiligen mit anschl. Gräberbesuch und Gedenkfeier zum Volkstrauertag
02.12.2023
oder 09.12. Weihnachtsmarkt auf dem Schulhof
09.12.2023
event. 09.12. Weihnachtsmarkt auf dem Schulhof
16.12.2023
Weihnachtskonzert, Musikverein Harmonie Horben