Der Bezirksbeirat
In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten sowie in Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen kann das Gebiet intern in Bezirke aufgegliedert werden.
In diesen Gemeinde- beziehungsweise Stadtbezirken können Bezirksbeiräte gebildet und eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden, um mehr Bürgernähe herzustellen. Die Zahl der Mitglieder des Bezirksbeirats wird durch den Gemeinderat in der Hauptsatzung festgelegt.
Eine Direktwahl der Bezirksbeiräte ist nur in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern möglich. Die Wahl wird in diesem Fall in gleicher Weise wie eine Ortschaftsratswahl durchgeführt.
Der Gemeinderat entscheidet darüber, ob die Bürgerinnen und Bürger die Bezirksbeiräte direkt wählen können.
Bisher hat sich noch keine Stadt in Baden-Württemberg für eine Direktwahl entschieden.
Deshalb werden die Bezirksbeiräte nach der Gemeinderatswahl vom Gemeinderat bestellt. In den Bezirksbeirat können wählbare Bürgerinnen und Bürger berufen werden, die im Gemeinde- beziehungsweise Stadtbezirk wohnen.
Rechtsgrundlage
- § 64 Gemeindeordnung (GemO) (Gemeindebezirk)
- § 65 Gemeindeordnung (GemO) (Bezirksbeirat)
Freigabevermerk
10.11.2023Innenministerium Baden-Württemberg
Lebenslagen
Generalversammlung
Weihnachtsmarkt
Weihnachtskonzert
Gemeinderatssitzung
Neujahrsempfang
Gemeinderatssitzung
Gemeinderatssitzung
Gemeinderatssitzung