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Nichtraucherschutz
Nichtraucherschutz
Zum Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens, gibt es eine Reihe gesetzlicher Regelungen.
Die Regelungen des Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg (LNRSchG) haben das Ziel, insbesondere vulnerable Gruppen wie Kinder und Jugendliche zu schützen.
Rauchverbote
Das Rauchen ist in folgenden Einrichtungen untersagt:
- Bildungseinrichtungen: Schulen (einschließlich freier Trägerschaft), Jugendhäuser und Kindertagesstätten
- Öffentliche Einrichtungen: Behörden, Dienststellen sowie sonstige Landes- und Kommunaleinrichtungen (zum Beispiel Hochschulen, Gerichte, Theater, Museen, Sport- und Mehrzweckhallen)
- Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen: Krankenhäuser, Pflegeheime und Rehabilitationseinrichtungen
- Gastronomie: Gaststätten
Ausnahmen vom Rauchverbot
In bestimmten Fällen sind Ausnahmen zulässig:
- Gaststätten:
- In vollständig abgetrennten und klar gekennzeichneten Nebenräumen ist das Rauchen erlaubt, sofern der Nichtraucherschutz nicht beeinträchtigt wird.
- Kleine Gaststätten (unter 75 m² Gastfläche) ohne Nebenraum dürfen das Rauchen gestatten, wenn:
- die Gaststätte am Eingang deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist,
- nur volljährige Gäste Zutritt haben, und
- keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art angeboten werden.
- Diskotheken: Betreiber können separate Raucherräume einrichten, sofern diese deutlich gekennzeichnet sind, keine Tanzfläche enthalten und der Zutritt zur Diskothek nur für Erwachsene gestattet ist.
- Sonstige Ausnahmen: Das Rauchverbot gilt nicht für Festzelte, Außengastronomie und das gastronomische Reisegewerbe.
Vertiefende Informationen
Nichtraucherschutz in Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage
Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)
Freigabevermerk
11.02.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg
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